Satzung

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Kreisverband führt den Namen „Junge Liberale Mannheim“.
  2. Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg und des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
  3. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Mannheim und umfasst das Gebiet der Stadt Mannheim.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Schriftlich definiert diese Satzung den Weg über Post, Fax oder E-Mail.

§2 Zweck und Ziel

  1. Unter dem Namen „Junge Liberale Mannheim“ haben sich im Kreis Mannheim junge Menschen zu einem Kreisverband zusammengeschlossen, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus aus der Sicht der jungen Generation weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen. Sie vereinigen unter sich Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität oder der Religion.

 

  1. Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe die größtmögliche Freiheit, Selbstverantwortung für den Einzelnen zu ermöglichen und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen treten für den Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung ein. Dabei lehnen sie jede Art von totalitären oder diktatorischen Bestrebungen ab, greifen vor allem die Interessenslage und die Probleme junger Menschen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interessen im Sinn einer Problemlösung ein.

 

  1. Ein Ziel ist es auch, ein Vorbild zu geben für eine faire politische Auseinandersetzung untereinander und mit anderen gesellschaftlichen Gruppen. Die Jungen Liberalen engagieren sich deshalb im Ring politischer Jugend (RPJ).

§3 Gliederung

Der Kreisverband gliedert sich gemäß §3 der Landessatzung in den Landesverband „Junge Liberale Baden-Württemberg“ ein.

§4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzungen

Ordentliches Mitglied des Kreisverbandes kann nur werden, wer

 

  • eine natürliche Person ist,
  • das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  • das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • die Ziele, Zwecke und Grundsätze des Kreisverbandes anerkennt und
  • nicht Mitglied oder Mitwirkender in einer zu den Jungen Liberalen und der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.

 

  1. Erwerb

Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme gilt der Tag der Entscheidung als Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft. Über die ablehnende Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt.

  1. Rechte und Pflichten

 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung setzt eine fristgerechte Beitragsentrichtung voraus. In begründeten Einzelfällen kann die Frist durch einstimmigen Vorstandsbeschluss verlängert werden.

 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder werden zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes schriftlich eingeladen. Neumitglieder erhalten eine Satzung.

 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele, Zwecke und Aufgaben der Jungen Liberalen zu fördern

 

  1. Das ordentliche Mitglied hat die Verpflichtung, die Beiträge ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bezahlen, sofern keine Einzugsermächtigung vorliegt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

  1. Beendigung

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch schriftliche Kündigung,
  • Mit dem Tod des Mitglieds,
  • Durch Ausschluss:

 

  1. Ein Mitglied kann nur dann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Jungen Liberalen verstößt und ihr damit schweren Schaden Seite 3 von 7 zufügt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung.

 

  1. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

  1. Der Betroffene hat das Recht der Berufung, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift innerhalb von 14 Tagen. Während der Zeit des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

 

  1. Vollendet ein ordentliches Mitglied das 35. Lebensjahr, so geht seine ordentliche Mitgliedschaft nach schriftlicher Benachrichtigung in eine Fördermitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen seine Fördermitgliedschaft ablehnt.

 

  1. Bekleidet ein ordentliches Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen Mannheim, so findet das Ende der Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode statt

 

  1. Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, die den Kreisverband finanziell unterstützen wollen. Der jährliche Förderungsbeitrag entspricht dem regulärer Mittglieder, kann aber von Fördermitglied auf freiwilliger Basis erhöht werden.

Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt, haben jedoch das Rederecht vor der Versammlung.

§5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

  1. Aufgaben

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes, und der

Kassenprüfer sowie die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes,

  1. die Neu- oder Abwahl des Vorstandes, der Vertrauensperson und der Kassenprüfer,
  2. die Beschlüsse zur Geschäftsordnung und Beitragsordnung,
  3. die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge,
  4. die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

 

  1. Antragsfristen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand muss die fristgerecht eingegangen Änderungsanträge bis eine Woche vor Beginn der Versammlung weitergeleitet haben.

Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen können jederzeit während der Beratung über den Antrag gestellt werden.

Ordentliche Anträge müssen schriftlich bis zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand oder der Antragsstelle sollten den Antrag in ausreichender Zahl bei der Mitgliederversammlung vorhalten können.

  1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. mindestens einmal jährlich,
  2. auf Antrag des Vorstandes,
  3. innerhalb von fünf Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen.

  1. Beschlussfähigkeit

Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, soweit mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geführt und verfährt nach eigener Geschäftsordnung. Die Versammlungsleitung untersteht dem Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die Beschlüsse über Anträge erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds geheim durch Stimmzettel. Vorstandswahlen erfolgen immer geheim.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. bis zu zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden,
  2. dem stellv. Kreisvorsitzenden für Finanzen,
  3. dem stellv. Kreisvorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  4. dem stellv. Kreisvorsitzenden für Programmatik und
  5. dem stellv. Kreisvorsitzenden für Organisation.

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Auf Antrag können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Die Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des/der Posten.

Auf Antrag können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu sechs weitere Beisitzer gewählt werden. Über die genaue Zahl der zu wählenden Beisitzer beschließt die Mitgliederversammlung nach der Wahl des geschäftsführenden Vorstands.

Zusätzlich obliegt es dem Kreisvorstand, weitere Vertreter ohne Stimmrecht, aber mit Antragsrecht in den Kreisvorstand zu kooptieren. Darunter fallen Kreisverbandsmitglieder, welche ein Amt im Bezirks-, Landes- oder Bundesvorstand innehaben oder Leiter eines Landes- oder Bundesarbeitskreises sind sowie Kreisverbandsmitglieder, welche vom Kreisvorstand per Beschluss, bei einfacher Mehrheit, bestimmt werden.

  1. Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung, die in den letzten beiden Monaten des Kalenderjahres stattfindet, für die Dauer eines Jahres gewählt. Der geschäftsführende Vorstand wird in Einzelwahlgängen, Beisitzer in Blockwahl gewählt. Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Schafft dies kein Bewerber, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl im ersten Wahlgang antreten. Dort genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei einem Bewerber die einfache Mehrheit im zweiten Wahlgang nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, zu dem neue Bewerbervorschläge gemacht werden können. Dort gilt die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit von zwei Bewerbern im zweiten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

Der Vorstand in seiner Gesamtheit oder auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung per konstruktivem Misstrauensvotum mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.

Tritt der Kreisvorsitz zurück, so muss das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch von einem Mitglied des Kreisvorstandes übernommen werden. Tritt ein stellvertretender Kreisvorsitzender zurück, so muss sein Amt bis zur Neuwahl kommissarisch vom Vorsitz des Kreisverbandes übernommen werden. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

Neuwahlen sind innerhalb von fünf Wochen durch eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung durchzuführen. Die dann nachgewählten Personen bleiben bis zur nächsten Wahl des gesamten Vorstandes im Amt.

  1. Aufgaben

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

Dem Vorstand ist das Vorgehen zur Erfüllung seiner Aufgaben freigestellt. Er handelt eigenverantwortlich in der Zielsetzung der Jungen Liberalen Mannheim.

Der Kreisvorsitz vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Kreisvorsitzes werden die Aufgaben von einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden übernommen.

Der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen hat den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer bzw. deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören, haben einmal jährlich die Kassenführung zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§7a Vertrauensperson

  1. Die Vertrauensperson der Jungen Liberalen Mannheim wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf kein weiteres Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.

 

  1. Die Vertrauensperson ist erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb des Verbandes. Jedes Mitglied kann sich im Falle von z.B. unangebrachtem Verhalten anderer Mitglieder, Mobbing etc. an die Vertrauensperson wenden. Die Vertrauensperson ist zur Verschwiegenheit über an sie herangetragene Vorkommnisse und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verpflichtet.

 

  1. Die Vertrauensperson ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. 

§8 Finanzen

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.

Die Geldmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zielen und Zwecke verwendet werden. Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte.

Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Ausscheiden eines Mitgliedes dürfen keine Beiträge oder sonstigen Zuwendungen zurückerstattet werden.

Die Tätigkeiten der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der für alle Mitglieder gültige jährliche Beitragssatz beträgt 30 Euro.

In begründeten Einzelfällen des Antragsstellers kann der Kreisverband, mit einstimmiger Entscheidung, hiervon Ausnahmen machen. Diese Ausnahmen haben höchstens ein Geschäftsjahr Gültigkeit und werden nach diesem Jahr auf Antrag des Betroffenen erneut behandelt.

§9 Auflösung des Kreisverbandes

Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen werden. Fristen zu diesem Antrag gelten wie bei Satzungsänderungsanträgen. Ein solcher Antrag benötigt die 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt für den Fall der Auflösung einer gemeinnützigen Organisation zu Gute. Deren Auswahl trifft die Mitgliederversammlung.

§10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

Für alle nicht in der Satzung vorgesehenen Fälle sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bis einschließlich 30. Juni 2007 gilt der alte Mitgliedsbeitrag von 22 Euro im Jahr.