Abschaffung des staatlichen Glückspiels

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern die Landesregierung Baden-Württemberg dazu auf, den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) vom 1. Juli 2012, der nach § 35 Abs. 1 GlüStV mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft tritt, in dieser Form nicht mehr zu verlängern. Einer Verlängerung soll nur zugestimmt werden, wenn die Forderung nach der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch die Länder (§ 10 GlüStV) nicht mehr Gegenstand des Vertrags ist. Ebenso fordern wir die Landesregierung Baden-Württemberg dazu auf, sich für eine Abschaffung des staatlichen Glücksspiels auf Bundesebene einzusetzen.

Die in § 1 GlüStV festgelegten Ziele– die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht, die Vermeidung von Schwarzmärkten, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung und Verhinderung von Kriminalität – sollen weiterhin durch strenge staatliche Auflagen und Kontrollen der privaten Anbieter gewährleistet werden. Die wegfallenden Einnahmen aus dem staatlichen Glücksspiel sollen durch Steuereinahmen, die auf von privaten Anbietern organisiertes Glückspiel erhoben werden, ersetzt werden. Die Steuereinnahmen sollen so in Zukunft transparent in die Suchtprävention und in den Staatshaushalt fließen.

Sterbehilfe

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern folgende Unterscheidungen der Sterbehilfe in einer gesetzlichen Regelung explizit festzuschreiben:

  • Passive Sterbehilfe: Der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen unter Beibehaltung von „Grundpflege“ und schmerzlindernder Behandlung.
  • Indirekte Sterbehilfe: Schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme eines (nicht intendierten) Lebensverkürzungsrisikos.
  • Assistierter Suizid: Hilfeleistung zu Selbsttötung z. B. durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments.
  • Aktive Sterbehilfe: Absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des Todeseintritts.

Des Weiteren fordern wir die Beibehaltung der Straffreiheit in den ersten drei Fällen. Für Personen, die ihren freien Willen ausdrücken können, die jedoch auf Grund von körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind selbst Suizid oder einen assistierten Suizid zu begehen, muss ebenfalls die Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens gegeben sein. Für diese Fälle befürworten wir die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen gehört ein notariell beglaubigtes Dokument, in dem der Betroffene seinen Wunsch, durch aktive Sterbehilfe aus dem Leben zu scheiden, ausdrückt. Zur Entlastung der Angehörigen soll die Gabe des Medikaments durch medizinisch geschultes Fachpersonal erfolgen. Die aktive Sterbehilfe soll in diesem Fall nicht unter den § 216 StGB „Töten auf Verlangen“ fallen, sondern straffrei bleiben. Die Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Beihilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid (assistierter Suizid) muss durch eine gesetzliche Regelung im Betäubungsmittelgesetz als legal festgeschrieben werden.

Quelle: JuLis Baden-Württemberg