Abschaffung des staatlichen Glückspiels

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern die Landesregierung Baden-Württemberg dazu auf, den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) vom 1. Juli 2012, der nach § 35 Abs. 1 GlüStV mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft tritt, in dieser Form nicht mehr zu verlängern. Einer Verlängerung soll nur zugestimmt werden, wenn die Forderung nach der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch die Länder (§ 10 GlüStV) nicht mehr Gegenstand des Vertrags ist. Ebenso fordern wir die Landesregierung Baden-Württemberg dazu auf, sich für eine Abschaffung des staatlichen Glücksspiels auf Bundesebene einzusetzen.

Die in § 1 GlüStV festgelegten Ziele– die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht, die Vermeidung von Schwarzmärkten, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung und Verhinderung von Kriminalität – sollen weiterhin durch strenge staatliche Auflagen und Kontrollen der privaten Anbieter gewährleistet werden. Die wegfallenden Einnahmen aus dem staatlichen Glücksspiel sollen durch Steuereinahmen, die auf von privaten Anbietern organisiertes Glückspiel erhoben werden, ersetzt werden. Die Steuereinnahmen sollen so in Zukunft transparent in die Suchtprävention und in den Staatshaushalt fließen.

Sterbehilfe

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern folgende Unterscheidungen der Sterbehilfe in einer gesetzlichen Regelung explizit festzuschreiben:

  • Passive Sterbehilfe: Der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen unter Beibehaltung von „Grundpflege“ und schmerzlindernder Behandlung.
  • Indirekte Sterbehilfe: Schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme eines (nicht intendierten) Lebensverkürzungsrisikos.
  • Assistierter Suizid: Hilfeleistung zu Selbsttötung z. B. durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments.
  • Aktive Sterbehilfe: Absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des Todeseintritts.

Des Weiteren fordern wir die Beibehaltung der Straffreiheit in den ersten drei Fällen. Für Personen, die ihren freien Willen ausdrücken können, die jedoch auf Grund von körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind selbst Suizid oder einen assistierten Suizid zu begehen, muss ebenfalls die Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens gegeben sein. Für diese Fälle befürworten wir die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen gehört ein notariell beglaubigtes Dokument, in dem der Betroffene seinen Wunsch, durch aktive Sterbehilfe aus dem Leben zu scheiden, ausdrückt. Zur Entlastung der Angehörigen soll die Gabe des Medikaments durch medizinisch geschultes Fachpersonal erfolgen. Die aktive Sterbehilfe soll in diesem Fall nicht unter den § 216 StGB „Töten auf Verlangen“ fallen, sondern straffrei bleiben. Die Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Beihilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid (assistierter Suizid) muss durch eine gesetzliche Regelung im Betäubungsmittelgesetz als legal festgeschrieben werden.

Quelle: JuLis Baden-Württemberg

Whistleblowerschutz

Whistleblower, also Arbeitnehmer, die für die Allgemeinheit relevante Missstände am Arbeitsplatz unter Inkaufnahme persönlicher Risiken an die Öffentlichkeit bringen, sind wichtig für jede demokratische und liberale Gesellschaft. Wir begrüßen die Zivilcourage, die es benötigt, um Gesetzesverstöße des Arbeitgebers aufzudecken.

Privatwirtschaftliche Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass ein innerbetriebliches Klima herrscht, das die Thematisierung von Missständen zulässt. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch die Einrichtung einer Compliance-Abteilung oder anderer geeigneter Ansprechpartner.

Die geltende Rechtslage in Form der allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sowie des zivilrechtlichen Maßregelungsverbots in §612a BGB schützen zum Schutz der Arbeitnehmer, die Gesetzesverstöße ihres Arbeitgebers melden, hinreichend. Einen diesbezüglichen Änderungsbedarf der Gesetzeslage bei privatwirtschaftlichen Unternehmen sehen wir daher nicht.

Jedoch gibt es Handlungsbedarf im Bereich von Whistleblowing in staatlichen Insittutionen, da derzeit jede Weitergabe von Dienstgeheimnissen strafbewehrt ist. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass rechtswidrige Taten, die im Namen des Staates geschehen, aufgedeckt werden. Wir halten es daher für erforderlich, dass das Enthüllen strafbarer Handlungen von staatlichen Stellen und deren Mitarbeiteren, insbesondere in Militär und Nachrichtendiensten, straffrei sein muss.

Ein besonderes Problem bereitet das Whistleblowing von Geheimdienstmitarbeitern. In den Geheimdiensten haben diese Zugang zu einer Vielzahl heikler Daten, die u. a. auch Fragen der nationalen Sicherheit betreffen, an deren Geheimhaltung oft das Leben und die Gesundheit vieler unbeteiligter Menschen hängen kann. In diesem Fall muss ganz besonders sichergestellt werden, dass Whistleblower etwas unternehmen können ohne sich an die Öffentlichkeit wenden zu müssen. Daher fordern wir die Einrichtung einer Anlaufstelle in Form einer unabhängigen Ombudsperson, an die sich Geheimdienstmitarbeiter auch anonym wenden können, ähnlich der des Wehrbeauftragten.

Außerdem soll das Parlamentarische Kontrollgremium Mitarbeiter der Nachrichtendienste vorladen und zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichten können. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nur vorgenommen werden, wenn Ausschussmitglieder selbst Gegenstand der Beobachtungen sind.

Beschränkung und Kontrolle geheimdienstlicher Tätigkeiten

Einleitung

Die deutsche Geheimdienststruktur bedarf einer Revision. Die Affäre(n) rund um die Ermittlungen zum NSU-Terror, aber auch der gescheiterte NPD-Verbotsantrag zeigen dies deutlich. Es bestehen zu viele Unklarheiten was die Arbeit der Geheimdienste angeht und die Kontrollmöglichkeiten der Parlamente sind zu gering. Einschränkungen der Tätigkeiten, mindestens aber genauere Vorgaben, und effektivere Kontrollmöglichkeiten sind von Nöten. Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern daher folgende Maßnahmen:

Aufgaben der Geheimdienste

Der Militärische Abschirmdienst (MAD) wird abgeschafft. Die Aufgaben des MAD übernimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Zu geringen Teilen übernimmt der Bundesnachrichtendienst (BND) Aufgaben des MAD, und zwar diese, die bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr stattfinden (bspw. Kontrolle örtlichen Personals, etc.). Mit der Abschaffung des MAD entledigt sich der Bund unnötiger Doppelstrukturen.

Neben dem MAD werden auch die Landesämter für Verfassungsschutz abgeschafft. Deren Aufgaben fallen dem BfV zu. Auch dies trägt zu einem Abbau von Doppelstrukturen bei. Eine zu starke Machtfülle beim BfV wird dabei durch Aufgabenbeschränkung und klarere Vorgaben zu seinen Aufgaben verhindert.

Das Betätigungsfeld des BfV wird auf Spionageabwehr und die Beobachtung und Überwachung jener verfassungsfeindlichen Bestrebungen beschränkt, von denen eine reale physische Gefahr ausgeht, die also gewalttätig sind. Eine ideologische Beobachtung und Überwachung „friedlicher Extremisten und Radikaler“ findet nicht mehr statt (bspw. die Beobachtung von Teilen der Linken). Die Beobachtung und Überwachung friedlicher Personen, Gruppierungen und Organisation – seien sie auch verfassungsfeindlich – werden unverzüglich eingestellt.

Für die geheimdienstlichen Tätigkeiten sind klare Regeln zu verfassen. Insbesondere die Praxis der V-Leute muss auf eine rechtliche Basis gestellt werden. Insbesondere bedarf es einer klaren Regelung über Anwerbungskriterien. Es obliegt dem Bundestag festzulegen, wer und wie generell als V-Person in Betracht kommt. Des weiteren wird gesetzlich festgehalten, dass für jeden V-Person-Einsatz eine klarer Erwartungshorizont verfasst wird, welche Erfolge der Einsatz bringen soll, welcher fortlaufend evaluiert wird, sodass ein Einsatz im Zweifelsfall angepasst und auch beendet werden kann. Zielsetzungen und Evaluation der Einsätze sind dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr), sowie dem Vertrauensgremium im Haushaltsausschuss unverzüglich bereitzustellen. So wird verhindert, dass V-Leute über Jahre hinweg mit mäßigem oder gar keinem Erfolg Geld seitens des Staats beziehen, welches im schlimmsten Fall sogar zur Finanzierung verfassungsfeindlicher Organisationen dient. Diese gesetzlichen Regelungen gelten ebenso für polizeiliche V-Leute gelten.

Parlamentarische Kontrolle

Um den Mitarbeiterstäben ganzer Ämter etwas entgegensetzen zu können, muss die Handlungsfähigkeit des Kontrollgremiums gestärkt werden. Dazu werden dem PKGr eigene Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, welche der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen wie die Abgeordneten selbst. Mit eigenen Mitarbeitern wird es den Abgeordneten des PKGr besser möglich, Akten, Berichte, und ähnliches zu Vorgängen nachzuvollziehen und zu bearbeiten.

Zudem muss die Geheimhaltungspflicht der Abgeordneten in einem gewissen Rahmen aufgeweicht werden. Zum einen wird die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Mitarbeitern der jeweiligen Abgeordneten abgeschafft – welche dann, genau wie die Mitarbeiter des Gremiums, selbst der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Zum anderen wird die Zusammenarbeit zwischen dem PKGr, dem G10- und dem Vertrauensgremium des Haushaltsauschusses ermöglicht. Alle drei Gremien haben mit den gleichen Sachverhalten aus unterschiedlichen Perspektiven zu tun. Um Unregelmäßigkeiten und Regelwidrigkeiten seitens der Nachrichtendienste aufdecken und kontrollieren zu können, müssen diese sich mindestens in Verdachtsfällen über diese konkreten Fälle austauschen können und zusammenarbeiten können.

Das Kontrollgremium und das G10-Gremium erhalten ein gesondertes Klagerecht vor dem was-auch-immer-Gericht (Emanuel, hier bist Du der Experte). PKGr und G10-Gremium können gegen bestimmte nachrichtendienstliche Maßnahmen direkt vor Gericht ziehen, sofern dafür in den Gremien eine qualifizierte Mehrheit besteht.

Als wichtigste Ergänzung der Kontrollmöglichkeiten erhält das PKGr die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss das PKGr eine Untersuchung über einen Sachverhalt durchführen. Dieses Recht ist gleichsam dem des Verteidigungsausschusses im Grundgesetz festzuschreiben. Dieses Recht ermöglicht es dem PKGr Missstände in die parlamentarische und gesellschaftliche Öffentlichkeit zu bringen und tatsächlichen Druck auf Verantwortliche auszuüben.

Um geheimdienstliche Tätigkeiten ebenfalls einem Druck der Öffentlichkeit auszusetzen, dem sie sich sonst gut erwehren können, wird eine Aktenveröffentlichungspflicht eingeführt. Sämtliche Vorgänge müssen veröffentlicht werden. Nach 10 Jahren werden alle Akten veröffentlicht, wobei die Ämter ein Widerspruchsrecht haben, sollten sie in einzelnen Fällen die Dringlichkeit einer weiteren Geheimhaltung begründen können. Nach spätestens 50 Jahren werden dann auch diese ohne Widerspruchsrecht veröffentlicht.