Whistleblower, also Arbeitnehmer, die für die Allgemeinheit relevante Missstände am Arbeitsplatz unter Inkaufnahme persönlicher Risiken an die Öffentlichkeit bringen, sind wichtig für jede demokratische und liberale Gesellschaft. Wir begrüßen die Zivilcourage, die es benötigt, um Gesetzesverstöße des Arbeitgebers aufzudecken.
Privatwirtschaftliche Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass ein innerbetriebliches Klima herrscht, das die Thematisierung von Missständen zulässt. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch die Einrichtung einer Compliance-Abteilung oder anderer geeigneter Ansprechpartner.
Die geltende Rechtslage in Form der allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sowie des zivilrechtlichen Maßregelungsverbots in §612a BGB schützen zum Schutz der Arbeitnehmer, die Gesetzesverstöße ihres Arbeitgebers melden, hinreichend. Einen diesbezüglichen Änderungsbedarf der Gesetzeslage bei privatwirtschaftlichen Unternehmen sehen wir daher nicht.
Jedoch gibt es Handlungsbedarf im Bereich von Whistleblowing in staatlichen Insittutionen, da derzeit jede Weitergabe von Dienstgeheimnissen strafbewehrt ist. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass rechtswidrige Taten, die im Namen des Staates geschehen, aufgedeckt werden. Wir halten es daher für erforderlich, dass das Enthüllen strafbarer Handlungen von staatlichen Stellen und deren Mitarbeiteren, insbesondere in Militär und Nachrichtendiensten, straffrei sein muss.
Ein besonderes Problem bereitet das Whistleblowing von Geheimdienstmitarbeitern. In den Geheimdiensten haben diese Zugang zu einer Vielzahl heikler Daten, die u. a. auch Fragen der nationalen Sicherheit betreffen, an deren Geheimhaltung oft das Leben und die Gesundheit vieler unbeteiligter Menschen hängen kann. In diesem Fall muss ganz besonders sichergestellt werden, dass Whistleblower etwas unternehmen können ohne sich an die Öffentlichkeit wenden zu müssen. Daher fordern wir die Einrichtung einer Anlaufstelle in Form einer unabhängigen Ombudsperson, an die sich Geheimdienstmitarbeiter auch anonym wenden können, ähnlich der des Wehrbeauftragten.
Außerdem soll das Parlamentarische Kontrollgremium Mitarbeiter der Nachrichtendienste vorladen und zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichten können. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nur vorgenommen werden, wenn Ausschussmitglieder selbst Gegenstand der Beobachtungen sind.